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   VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10   

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VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10 (https://dejure.org/2011,86214)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22.11.2011 - 5 K 632/10 (https://dejure.org/2011,86214)
VG Freiburg, Entscheidung vom 22. November 2011 - 5 K 632/10 (https://dejure.org/2011,86214)
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Volltextveröffentlichung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Zustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - kein Zusammenhang zwischen angeführten Kündigungsgrund und der Behinderung des Arbeitnehmers - unter Alkoholeinfluss selbst verschuldeter Verkehrsunfall mit dem Dienstfahrzeug - kein ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Das Integrationsamt hat in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischen Fall vorliegt ( vgl. BVerwG , Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, zur mit § 91 SGB IX inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 21 SchwbG ).

    Der Schwerbehinderte muss sich deshalb, was die privatrechtliche Wirksamkeit der Kündigung anlangt, auf die Überprüfung durch die Arbeitsgerichte verweise lassen und kann vom Integrationsamt nur verlangen, dass dieses - im Rahmen der durch § 91 SGB IX gezogenen Grenzen - seine spezifischen, in der Behinderung wurzelnden Schutzinteressen gegenüber den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen in Abwägung einbringt und prüft, ob diesen Schutzinteressen der Vorrang vor den vom Arbeitgeber geltend gemachten Auflösungsgründen zukommt (zum Vorstehenden: BVerwG , Beschl. v. 02.07.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Gemessen an diesen Maßstäben ist eine evidente Rechtswidrigkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen im nur maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 10.11.2008 - 5 B 79.08 -, juris; Beschl. v. 22.01.1993 - 5 B 80.92 -, juris), hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 12.03.2010, nicht festzustellen.
  • BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber,

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Da § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX insoweit der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachten sind ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 02.05.1996 - 5 B 186/95 -, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG Nr. 7 (ST) zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 2 SchwbG ).
  • BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegeben Kündigungsgrundes zu treffen ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 18.09.1996 - 5 B 109.96 -, juris).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 159/04

    Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch für die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist die Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX anwendbar ( vgl. BAG , Urt. v. 12.05.2005 - 2 AZR 159/04 -, NJW 2005, 3514).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus VG Freiburg, 22.11.2011 - 5 K 632/10
    Mit dieser Zwei-Wochenfrist verfolgt der Gesetzgeber ebenso wie im Falle der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB das Ziel im Interesse der Rechtssicherheit alsbald zu klären, ob der andere Vertragsteil aus dem Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen zieht ( BAG , Urt. v. 28.10.1971, 2 AZR 32/71 - BAGE 24, 475 = AB Nr. 1 zu § 626 BGB ).
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